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AGB

Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Gebrüder Weinzierl GmbH (nachfolgend auch „GmbH“ oder „wir“ genannt) und für alle unsere Angebote und Verträge über von uns zu erbringende Lieferungen (nachfolgend auch Ware, Erzeugnis oder Produkt genannt) und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Diese Bedingungen gelten auch für unsere künftigen Erklärungen, Angebote und Verträge. Eigene Geschäfts-­ oder Einkaufsbedingungen des Bestellers (= Auftraggeber, Kunde, Käufer), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns in vollem Umfang unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Angebot, Vertragsschluss, Bestimmung der Vertragspflichten

Unsere Angebote sind stets freibleibend.

Maße, Packmaße, Gewichte, Abbildungen, Simulationsergebnisse und Zeichnungen eines Prospekts oder eines Angebots sind für die Ausführungen nur verbindlich, wenn solche Angaben ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sind. Eine Abweichung im Rahmen des „technischen Fortschritts“ bleibt uns vorbehalten.

Für die Bestimmung unserer Vertragspflichten und / oder von Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen sind nur die Angaben und Erklärungen maßgebend, die ausdrücklich Inhalt des Vertrags- verhältnisses geworden sind. Angaben in Prospekten oder Angeboten, Werbeaussagen, Aussagen in sonstigen Veröffentlichungen und Aussagen Dritter begründen aus keinem Gesichtspunkt vertragliche Erfüllungs-­ , Gewährleistungs-­ oder Schadensersatzansprüche gegen uns.

Wir übernehmen Zusicherungen oder Garantien für die Beschaffenheit von Lieferungen und Leistungen und für das Risiko ihrer Beschaffung jeweils nur, wenn und soweit dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist.

Verträge und Leistungsabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen und alle sonstigen Vereinbarungen, die sich auf einen Vertrag oder seine Abwicklung beziehen, bedürfen der Schriftform. Die Vertragsurkunde, oder wenn es diese nicht gibt, der Inhalt unserer Auftragsbestätigung, beschreibt abschließend unsere Verpflichtung.

Mündlich getroffene Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von einer Seite unverzüglich schriftlich oder in Textform bestätigt werden.

Unsere Verpflichtungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt, dass wir aus einem von uns abgeschlossenen konkludenten Deckungsgeschäft, auch für Vor- und Zulieferprodukte sowie für Roh-­, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Leistungen Dritter, die wir für unsere Produktion oder Lieferbereitschaft benötigen, richtig und rechtzeitig selbstbeliefert werden („richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten“ = Handelsklausel).

Soweit wir Waren oder Leistungen beziehen, die wir für die Erfüllung unserer Vertragspflichten gegenüber unserem Kunden einsetzen, führen wir Eingangsuntersuchungen oder sonstige Kontrollen nur im eigenen Interesse und nach unseren eigenen Bedürfnissen durch.

Handelsübliche Änderungen im Sinne eines produktions-­ oder „technischen Fortschritts“ und handelsübliche Abweichungen in Menge, Gewicht, Maßen, Materialzusammensetzung, Materialaufbau, Struktur, Oberfläche und Farbe gegenüber dem Muster, dem Angebot oder dem Vertrag bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen, den Verwendungszweck, die Gebrauchsfähigkeit oder den Wert nicht berühren und dem Besteller zumutbar sind.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk ohne Umsatzsteuer und ohne andere auf die Abgabe oder den Warenverkehr erhobene öffentliche Abgaben, ohne Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage und ohne Inbetriebnahme, sofern nicht jeweils ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Soweit ein bezifferter Preis nicht ausdrücklich als festvereinbart ist, wird zu unserem am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis abgerechnet.

Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vertragsregelung gilt auch bei Vereinbarung eines bezifferten Preises, dass wir dann, wenn unsere Lieferung oder Leistung oder unsere Teillieferung oder Teilleistung nicht innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss fällig ist und sich Material-­, Lohn-, Energie-­ und / oder Frachtkosten und / oder öffentliche Abgaben erhöhen oder diese neu eingeführt werden, wir berechtigt sind, einen der eingetretenen Veränderung entsprechenden Zuschlag zu berechnen.

Wir dürfen stets die von uns jeweils schon erbrachte Lieferung oder Leistung berechnen und den Zahlungsanspruch fällig stellen.

3. Lieferung, Leistung

Liefer- oder Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn diese vertraglich vereinbart sind. Fristen beginnen mit Vertragsschluss zu laufen, jedoch nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Besteller, insbesondere Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, seinen Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben oder vereinbarter Anzahlungen oder Stellung von Sicherheiten für die Erfüllung seiner Vertragspflichten. Termine gelten mit Meldung unserer Versandbereitschaft als eingehalten, wenn Dritte die Sendungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig ausliefern.

Ist die Nichteinhaltung der Liefer- und Leistungsfristen auf höhere Gewalt und andere von uns nicht zu vertretenden Störungen, z. B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen und zwar auch dann, wenn wir uns zu der Zeit in Verzug befinden.

Bei schuldhafter Nichteinhaltung einer verbindlichen Liefer- oder Leistungsfrist aus anderen als den oben genannten Gründen kann der Besteller nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

4. Gefahrenübergang, Versendung, Untersuchungs- und Rügepflichten

Wir schulden unserem Kunden die Übergabe oder Leistungserbringung in unserer gewerblichen Niederlassung (= ab Werk), von der aus wir den Vertrag geschlossen haben. Mit der Übergabe geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und Kosten des Bestellers abgeschlossen. Die Gefahr geht in diesem Falle mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über.

Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zwar auch dann, wenn die Auslieferung nicht an ihn, sondern an einen von ihm benannten Dritten erfolgt. Mängelrügen, Fehlmängel, Falschlieferungen oder sonstige Beanstandungen sind sofort nach Kenntniserlangung und vorab fernmündlich oder per Fax anzuzeigen, damit uns eine eigene Besichtigung und Beweissicherung möglich ist. Offensichtliche Mängel und Abweichungen sind spätestens 72 Stunden nach Empfangnahme uns anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten gemäß § 377 HGB und nach Handelsbrauch bleiben unberührt.

5. Mängel, Gewährleistung, Verjährung

Hat die von uns gelieferte Sache oder die von uns erbrachte Leistung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die geschuldete Beschaffenheit (=Mangel) und verlang der Kunde von uns Nacherfüllung, können wir wählen, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache oder Leistung liefern. Wir teilen unsere Entscheidung unverzüglich dem Wähler mit. Wählen wir die Nachbesserung, ist die beanstandete Ware hierzu an uns einzusenden. Die Kosten des billigsten Hin- und Rückversandes des von / zur für die ursprüngliche Lieferung der Erzeugnisse vereinbarten Lieferadresse des Bestellers im Inland gehen zu unseren Lasten, sofern sich die Beanstandung als berechtigt erweist; diese Regelung gilt sinngemäß, wenn wir zur Nachbesserung anreisen. Für die Nacherfüllung hat der Besteller uns, oder einem von uns ausgewählten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die hierfür angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Besteller ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit unserer Zustimmung berechtigt.

Mängelansprüche bestehen nicht bei Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, die für den konkreten Verwendungszweck, die Gebrauchstauglichkeit, die Bewertung und die Anmutung der Sache nicht erheblich sind.

Unsere Gewährleistungspflichten und Haftungen erlöschen, wenn unsere Ware – auch durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft – verändert worden ist, es sei denn, dass Mängel oder Schäden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit diesen Veränderungen stehen. Gleiches gilt, wenn Vorschriften für Versand, Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt worden und Montagen, Inbetriebsetzungen, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vom Besteller oder Dritten vorgenommen wurden.

Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel oder Nachteile, die auf der spezifischen Konstruktion und / oder den spezifischen Materialeigenschaften der Ware beruhen, auf die wir den Besteller vor Vertragsabschluss ausdrücklich hingewiesen haben.

Hat der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung erhalten, die eine ordnungsgemäße Montage oder die Anwendung (den Gebrauch) nicht ermöglich hat, beschränken sich seine Sachmängelansprüche auf die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung oder Gebrauchsanweisung.

Weitergehende oder andere Rechte wegen eines Mangels sind – vorbehaltlich vertragliche oder außervertragliche Ansprüche auf Schadensersatz – ausgeschlossen. Soweit ein Mangel unerheblich ist, umfasst der diesbezügliche Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht den bezahlten Kaufpreis, sondern nur den Schaden, den sein Vermögen dadurch erlitten hat, dass die Sache nicht mangelfrei ist.

Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so sind wir berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden ist, zu berechnen, wenn der Besteller uns nicht nachweist, dass dies für ihn bei Anwendung der verkehrsüblichen sorgfältigen Prüfung nicht im Vorhinein erkennbar war.

6. Schadensersatz, Haftung

Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften haften wir, wenn uns, soweit Ansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf Schadensersatz statt der Leistung, aufgrund zwingender Haftung nach den Produkthaftungsgesetz oder sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungstatbestände geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen haften wir nur nach Maßgabe der in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen oder der abweichend hiervon ausdrücklich im Vertrag getroffenen Regelungen.

Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haften wir unbeschränkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlicher Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen.

Haften wir und / oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen leichter Fahrlässigkeit, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Vorhersehbarer vertragstypischer Schaden ist der Schaden, den wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der verwirklichten Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir erkannten oder erkennen mussten, oder hätten voraussehen müssen.

Bei Verzugsschäden die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit verursacht haben, ist unsere Haftung auf 5% des vereinbarten Entgelts begrenzt.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies gleichermaßen auch für eine persönliche Haftung aller Personen, die für uns bei Anbahnung, Abschluss und / oder Durchführung des Vertragsverhältnisses durchgeführt haben, also insbesondere für eine persönliche Haftung aller Personen, die mit uns in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, unsere gesetzlichen Vertreter und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt unser Eigentum, bis unsere sämtlichen eigenen Forderungen, die uns im Zeitpunkt der Fälligkeit ihres Preises gegen den Besteller unbedingt oder bedingt zustehen, gezahlt sind.

Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Besteller verpflichtet, unsere Ware so zu behandeln und als unmittelbarer Besitzer zu verwahren, dass sie als unser Eigentum erkennbar ist. Der Besteller verwahrt das Eigentum für uns unentgeltlich. Entsprechendes gilt für Sachen, an denen wir Miteigentum haben.

Der Besteller ist verpflichtet, unser in seinem Besitz befindliches Eigentum in dem Umfang gegen Schäden zu versichern, in dem er sein Eigentum versichert hat und uns hierüber alle zur Durchsetzung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben.

Zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware, die noch unser Eigentum ist oder an der wir Miteigentum haben, ist der Besteller nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur dann berechtigt, wenn die genannten Forderungen tatsächlich auf uns übergehen.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet.

Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung aus der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und ungeachtet unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber fristgerecht vollständig erfüllt und nicht in Vermögensverfall gerät oder zahlungsunfähig ist. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, uns alle diese Forderungen betreffenden Dokumente im Original oder zur Einsicht zu überlassen, insbesondere die Schuldner namentlich mit voller Anschrift, unter Angabe der Höhe und des Grundes ihrer Schuld zu benennen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Verarbeitungen oder Ummeldungen von Vorbehaltswaren erfolgen stets für uns als Hersteller und wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch die Verarbeitung, Verbindung, Vermengung, oder Vermischung mit Sachen, die nicht uns gehören, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir in diesem Augenblick Miteigentum an der neuen einheitlichen Sache zu dem Anteil erwerben, zu dem der Rechnungswert unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der gesamten neuen Sache steht.

Die vorstehend eingeräumten Befugnisse des Käufers enden automatisch, wenn der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht fristgerecht erfüllt, in Vermögensverfall gerät, seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird.

Unbeschadet sonstiger Rechte sind wir berechtigt, alle in dieser Ziffer genannten Befugnisse des Bestellers zu widerrufen, wenn der Besteller trotz Mahnung vertragliche Verpflichtungen schuldhaft verletzt oder uns Anzeichen vorliegen, die für uns die Vermutung begründen, dass der Besteller in Vermögensverfall geraten ist oder zu geraten droht und der Besteller seine weitergegebene Insolvenz nicht glaubhaft macht.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung der Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Waren zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt, unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

8. Zahlungen, Aufrechnung, Fälligkeit

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stellen wir unsere Rechnung mit der Lieferung und der Kunde schuldet uns die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Verzug.

Die Zahlungen sind durch Überweisung auf das von uns in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Ein Skonto wird nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung gewährt.

Gerät der Besteller schuldhaft in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 8%-­‐Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Unser Recht, einen weitergehenden oder gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.

Eine Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit eigenen Ansprüchen des Bestellers zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder die dem Besteller nach seiner schlüssigen substantiierten Behauptung gerade aus dem Geschäft zustehen, für das wir unsere jeweilige Forderung geltend machen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften als dem gegenständlichen Vertragsverhältnis kann nicht geltend gemacht werden. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

Gerät der Besteller in Vermögensverfall (=Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) und wird deshalb beantragt über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, so geltend im Zeitpunkt der Stellung eines Insolvenzantrages alle unsere Forderungen gegen ihn als fällig und unbedingt zahlbar, und zwar auch, soweit es sich um betagte, auflösend bedingte oder aufschiebend bedingte Forderungen handelt. Soweit wir in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller haben, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern und diesen zu fordern. Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, gegen seine Forderungen auch mit uns zustehenden Ansprüchen aufzurechnen, die noch bedingt oder noch nicht fällig sind. Soweit in diesem Zeitpunkt Forderungen gegen den Besteller nicht auf Geld gerichtet sind oder ihr Geldbetrag unbestimmt oder ungewiss ist, sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen den geschuldeten Geldbetrag zu beziffern.

9. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Datenverarbeitung

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz der GmbH. Diese Bestimmung gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen. Ferner sind wir auch berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

Die Beziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass er Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

Sind Regelungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist von Kunden und uns im Rahmen einer zu vereinbarenden schriftlichen Vertragsergänzung durch die Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der fortgefallenen Bestimmungen entspricht oder ihm möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend, wenn diese allgemeinen Verkaufsbedingungen insgesamt unwirksam sind.

 

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